Von Wolfgang van de Rydt
Am 28. November haben die Schweizer Bürger die Gelegenheit gegen die Verschärfung des umstrittenen Covidgesetzes zu stimmen. Doch spielt das Ergebnis aus freiheitlich-demokratischer Sicht überhaupt noch eine Rolle? Terror gegen eine Bevölkerungsgruppe kann niemals gerechtfertigt und in Einklang mit den Menschenrechten gebracht werden. Wozu dann noch eine Abstimmung, deren Ergebnis bindend ist?
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Müssten einer wehrhaften Demokratie nicht ganz andere Mittel zur Verfügung stehen, um solche illegalen Angriffe auf Teile der Bevölkerung zu verhindern? Was passiert, wenn die Mehrheit dafür stimmt? Wird dann aus dem Unrecht der Verfolgung einer Minderheit geltendes Recht?
Lange galt die Schweiz vielen Demokraten als erstrebenswertes Vorbild – mit Recht. Und so kann man auch dieses Mal nur hoffen, dass sich die Bürger gegen das Gesetz entscheiden. Ein Sieg der Demokratie wäre das allerdings nicht. Der nächste Angriff auf die Freiheit ist bei einem NEIN bereits gewiss.
Den Bundesräten, die die Gesetzesvorlage eingebracht haben, drohen keine Konsequenzen. Und genau das ist der Pferdefuß der Schweizer Demokratie, die am Ende genauso verletzlich ist, wie jedes andere demokratische System der Welt. Der Tabubruch ist mit dem Einbringen des Gesetzes bereits geschehen. Was machen die Gegner, wenn das letzte demokratische Mittel der Korrektur auf friedlichem Wege versagt?
In Deutschland gibt es keine Volksabstimmungen, aber das durch Artikel 20, Absatz 4 beschriebene Recht zum Widerstand bzw. die Pflicht dazu. Es hat noch nie die „Verfassung“ vor den vielen Angriffen geschützt und die Änderungen des Grundgesetzes verhindern können. Wie sieht es in der Schweiz aus?
«Das Widerstandrecht fällt nur in Betracht, wenn sich die Staatsgewalt schwerste und systematische Menschenrechtsverletzungen zu Schulden kommen lässt, die sich andersweitig nicht beheben lassen», schreibt Andreas Kley, Professor für Staats- und Verfassungsrecht an der Universität Zürich, in seiner Arbeit «Rechtsstaat und Widerstand» aus dem Jahre 2001.
Jakob Dubs (1822-1879), der im Kanton Zürich und im Bund alle wichtigen Ämter innehatte, schrieb in seinem «Öffentlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft», dass das Staatsvolk «nicht die Menschenrechte antasten, unmenschliche Gebote erlassen, unmenschliche Strafen androhen oder zufügen» dürfe. Trete dieser Fall aber trotzdem ein – wie durch die derzeitigen Covid-19-Massnahmen – so setze der Staat auf den Fuss der Gewalt, wo das Recht aufhöre. Mit diesem Moment wacht für die Bürger das «natürliche Recht der Selbsthilfe wieder auf, das Recht des Widerstandes beginnt, die Revolution wird zu einem berechtigten, ja unter Umständen selbst sittlich gebotenen Akte zum Schutze der Menschenwürde».
Corona Transition – Widerstandsrecht im Unrechtsstaat?
Blicken wir gespannt an diesem Sonntag zu den Nachbarn und hoffen wir das Beste!
Dieser Beitrag wurde zuerst auf Opposition 24 veröffentlicht
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